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Allgemeine Geschäftsbedingungen der

TopStand Messebau GmbH:

 

§ 1 Allgemeines

 

1) Allen Rechtsgeschäften und Angeboten der TopStand Messebau GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt, liegen ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Anderenfalls werden sich widersprechende Klauseln nicht Vertragsbestandteil.

 

2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte.

 

3) Alle Messestände werden grundsätzlich zur Miete, für die Dauer einer Messe überlassen. Daher sind alle gelieferten Teile lediglich vermietet, es sein denn, im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung werden die Teile ausdrücklich als Kaufteile ausgewiesen.

 

 

§ 2 Vertragsabschluss

 

1) Angebote, die der Auftragnehmer unterbreitet, dienen lediglich der Vertragsanbahnung und sind freibleibend und unverbindlich.

 

2) Der Vertragsabschluss kommt nur dann zustande, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem schriftlich erteilten Auftrag eine Auftragsbestätigung zukommen lässt.

 

3) Alle Vereinbarungen, Bestellungen, Änderungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform.

 

 

§ 3 Preise

 

1) Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen deutschen Umsatzsteuer. Alle Preise verstehen sich zur Miete für die jeweilige Messelaufzeit. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer führt in jedem Fall zu einer entsprechenden Preisanpassung.

 

2) Nicht im Preis enthalten sind die Standkosten der jeweiligen Messegesellschaft, Anschlusskosten, Kosten für Genehmigungsverfahren (z.B. Statik) sowie die Gebühren aller Art (z.B. Kosten für Hängepunkte), die von der Messegesellschaft erhoben werden. Dazu zählen auch die Kosten für die Abfallentsorgung sowie alle Verbrauchskosten wie Strom- und Wasserkosten.

 

3) Sonderarbeiten oder Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht in dem ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet.

 

 

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

 

1) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch den Auftragnehmer, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Dazu gehört der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

 

2) Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transport- und Betriebsstörungen.

 

 

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

 

1) Die jeweiligen Zahlungsbedingungen gelten gemäß der Vereinbarung in Angebot und Auftragsbestätigung.

 

2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz für erbrachte Planungs-, Vorbereitungsleistungen sowie bereits bestellte Waren zu fordern. Die Festsetzung von Verzugszinsen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

§ 6 Deckungszusage

 

Der Auftraggeber versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung über ausreichend finanzielle Mittel zur Bezahlung dieser Lieferung und Leistung verfügt. Nachträglich eintretende wirtschaftliche oder finanzielle Zahlungsprobleme sind unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht in der Lage ist, den Vertragspreis vollständig zu zahlen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

 

 

§ 7 Sicherheitsvorkehrungen / Verpflichtungen des Kunden

 

1) Kabinen, Vitrinen und andere abschließbare Möbelstücke sind nicht einbruchssicher. Die Schließmechanismen dienen lediglich als Einbruchshemmer im psychologischen Sinne. Es wird daher dringend die Bestellung einer Standwache empfohlen. Es wird dem Kunden außerdem empfohlen, sowohl die vollständige Mietsache als auch die Ausstellungsstücke in geeigneter Weise zu versichern. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Kunden am Stand hinterlassene Gegenstände.

 

2) Grafiken und anderen Unterlagen, die vom Auftragnehmer, im Auftrag des Auftraggebers, anzufertigen, anzubringen oder aufzustellen sind, liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer prüft weder eine eventuelle Verletzung von Schutzrechten, noch die Richtigkeit der Unterlagen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen eventuellen Schadenersatzansprüchen durch Rechtsverstöße oder Schreib- und Farbfehlern frei.

 

 

§ 8 Einlagerung

 

Grundsätzlich werden keine Gegenstände des Auftraggebers eingelagert. Sofern eine Einlagerung im Einzelfall gewünscht ist, setzt dies voraus, dass ein entsprechender schriftlicher Auftrag erteilt und bestätigt wurde. Für die eingelagerten Gegenstände haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dem Auftraggeber wird empfohlen im Zuge seiner betrieblichen Versicherungen die bei der TopStand Messebau GmbH eingelagerten Gegenstände nach seinen Vorstellungen zu versichern.

 

 

§ 9 Transporte

 

Grundsätzlich werden keine Gegenstände des Auftraggebers transportiert, da ausschließlich Werksverkehr gem. § 9 GüKG durchgeführt wird. Sofern ein Transport von Messegut inkl. Versicherung im Einzelfall gewünscht ist, setzt dies voraus, dass ein entsprechender schriftlicher Auftrag erteilt und bestätigt wurde.

 

 

§ 10 Regelungen für Mietverträge

 

1) Der Zustand und die Vollzähligkeit des Mietguts sind vom Auftraggeber direkt beim Empfang zu prüfen und dem Auftragnehmer umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

2) Da es sich beim Mietgut in der Regel um gebrauchte Materialien und Sachen handelt, begründen normale Gebrauchsspuren keinen Nachbesserungs-, Ersatz- und Rücknahmeanspruch. Dies gilt auch für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen.

 

3) Das Mietgut wurde nach Fertigstellung des Messestandes von uns gereinigt. Für Verschmutzungen, die durch den umliegenden Messebaubetrieb und die Verlegung der Teppiche in den Hallengängen entstanden sind, kann keine Nachbesserung verlangt werden. Es wird dringend empfohlen, für den Abend vor Messebeginn, eine professionelle Standreinigung zu beauftragen, da sich der Staub in der Messehalle erfahrungsgemäß erst am Abend vor der Messe gelegt hat.

 

4) Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über, wenn das Mietgut übergeben wurde. Verlust und Beschädigung am Mietgut sind vom Auftraggeber unverzüglich an den Auftragnehmer zu melden. Die Gefahrübertragung des Auftraggebers endet mit der Rückgabe an den Auftragnehmer. Reist der Auftraggeber nach Messeende ab, so sind alle mobilen Gegenstände wie Stühle, Hocker, Prospektständer usw. soweit wie möglich, in den Kabinen zu verschließen und die Schlüssel am abgesprochenen Ort zu hinterlegen.

 

5) Nach Ende der Veranstaltung sind alle Aufkleber, Poster usw. rückstandlos von den Wandfüllungen zu entfernen. Verklebte oder beschädigte Wandfüllungen werden zum Preis von 35,00 EUR pro Stück in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer empfiehlt daher für die Anbringung von Postern und Grafiken „Tesa-Power-Strips“ zu verwenden, da diese rückstandsfrei entfernt werden können. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass bei der Verwendung von anderen Klebebändern, bspw. Spiegel-/Doppelklebeband, eine rückstandslose Entfernung im Regelfall nicht möglich ist.

 

6) Der Auftraggeber haftet verschuldungsunabhängig für alle Verluste und Schäden am Mietgut in der Zeit, in der sich das Mietgut in seiner Obhut befindet. Er leistet Ersatz für alle notwendigen Aufwendungen für Herstellung oder Reparatur des Mietgutes. Mietmöbel werden zum Neupreis verrechnet. Es wird empfohlen, das Mietgut gegen Verlust, Beschädigung und Vandalismus auf seine Kosten zu versichern.

 

7) Das Mietverhältnis endet mit dem Ende der jeweiligen Veranstaltung (Messe) und der Abbau beginnt unmittelbar mit dem Ende. Für Gegenstände, die auf der Standfläche zurückgelassen werden übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung im Falle des Diebstahles oder Beschädigung.

 

8) Für die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Gegenstände, die der Auftraggeber im Einzelfall nicht benötigt, wird keine anteilige Mietrückzahlung geleistet. Diese Gegenstände können auch nicht getauscht oder gegen andere Leistungen aufgerechnet werden.

 

 

§ 11 Haftungsbegrenzungen

 

1) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für jegliche Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Stromausfälle, Naturkatastrophen oder Verkehrsstörungen), Netzwerk- und Serverfehler, Leitungs- und Übertragungsstörungen, Viren oder Störung des Postweges entstanden sind.

 

2) Der Auftragnehmer übernimmt auch keine Haftung für Schäden an Hard- und Software des Auftraggebers, die durch unwissentliche Übersendung von Dokumenten per E-Mail verursacht werden, die von einem Virus infiziert worden sind.

 

3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, soweit der Auftraggeber selbst oder Dritte die dem Auftragnehmer überlassenen Materialien, Dokumente und Informationen verändert oder verfälscht haben.

 

4) Wenn der Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet der Auftragnehmer nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

 

5) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Für fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet der Auftragnehmer ebenfalls, allerdings beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungsregelungen gelten sowohl für gesetzliche als auch vertragliche Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aufgrund von Gewährleistungsvorschriften.

 

 

§ 12 Gewährleistung

 

1) Bei Lieferungen und Leistungen, die Messe- und Ausstellungsgegenstände betreffend, sind Mängelrügen unverzüglich nach Übernahmen des Messestandes schriftlich anzugeben. Vorgenannte Mängelrügen sind ausschließlich an die TopStand Messebau GmbH schriftlich zu richten.

 

2) Werden erkennbare Mängel nicht sofort schriftlich gemeldet, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

 

3) Dem Auftragnehmer steht das Recht der Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Der Auftragnehmer darf auch mehrmals nachbessern.

 

4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr wegen normaler Abnutzungserscheinungen. Für Unfälle, Sachschäden etc.. welche durch unsachgemäße Verwendung entstehen, haftet der Auftraggeber.

 

 

§ 13 Urheberrechte und sonstige Schutzrechte

 

1) Die Entwurfsunterlagen, die Planungs-, Zeichnungs-, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie das Design und die Konzeptbeschreibung bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt ohne die Zustimmung des Auftragnehmers die sich daraus ergebenden Unterlage zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Er ist auch nicht berechtigt, daraus Nachbauten zu erstellen.

 

2) Verstößt der Auftraggeber gegen die Urheberrechte oder Schutzrechte, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des zwischen den Parteien vereinbarten Mietentgelts für das betroffene Mietgut zu bezahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Ansprüche auf Unterlassung bleiben davon unberührt. Diese Regelung gilt auch und insbesondere, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen ist. Die bauliche Ausführung der Planungsleistungen und Entwürfe des Auftragnehmers durch Dritte ohne Vertrag mit dem Auftragnehmer ist ausdrücklich untersagt.

 

3) Auch nach Zahlung des vereinbarten Mietpreises, verbleiben dem Auftragnehmer die Urheberrechte an den genannten Unterlagen.

 

4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen oder den des von ihm beauftragten Unternehmens, in angemessener Größe an den von ihm oder nach den Plänen des Auftraggebers hergestellten Gegenständen, insbesondere Messeständen anzubringen. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, kostenlos und ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers Bildmaterial der gelieferten Leistungen zu veröffentlichen bzw. für Werbezwecke zu nutzen.

 

5) Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Planungsunterlagen zur Verfügung, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach den Planungsunterlagen hergestellten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer trifft keine Verpflichtung, nachzuprüfen, ob für die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Schutzrechte Dritter bestehen. Sollte der Auftraggeber von Dritter Seite auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da durch die Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen frei.

 

 

§ 14 Eigentumsvorbehalt

 

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen zur einmaligen Lieferung lediglich gemietet sind. Die gilt auch für sämtliche individuell angefertigte Drucke. 

 

 

§ 15 Datenverarbeitung

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Datenschutzgesetz zu verarbeiten und aufzubewahren. Der Auftragnehmer garantiert, dass keine Weitergabe von Auftraggeberdaten erfolgt, wenn es nicht für die Ausführung des Auftrages erforderlich ist.

 

 

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1) Erfüllungsort für die Zahlung des Auftraggebers ist Fürstenfeldbruck.

 

2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Fürstenfeldbruck. Bei Streitigkeiten mit Auftraggebern, deren Wohnort oder Firmensitz außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland liegt, gilt ausschließliche Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als vereinbart.

 

 

§ 17 Teilwirksamkeit

 

1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen dieser Bedingungen sind durch solche zu ersetzen, die in ihrer Wirksamkeit der wegfallenden Bestimmung dieser Bedingungen am nächsten kommt.

 

2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB, jederzeit und ohne Vorankündigung, der geltenden Rechtsprechung anzupassen.

 

 

 

Stand: 1. Januar 2016

Download: AGB der TopStand Messebau GmbH

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